Das Bundesgericht liess diese Frage in BGE 119 IV 25 ff. noch offen, sprach sich aber später dahin aus, dass für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht massgeblich. Werde diese Grenze von der Tätlichkeit zur Körperverletzung nur knapp überschritten, sei dies klares Indiz dafür, dass es sich unter objektiven Gesichtspunkten um einen leichten Fall handle. Es bleibe dann zu prüfen, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne des privilegierten Tatbestandes zu bewerten seien (SJZ 2001, S. 256 f. und 516 f.).