Dessen Abgrenzung vom Grunddelikt ist schwierig. Die Lehrmeinungen zur Frage, ob ein leichter Fall nach objektiven Kriterien (z.B. nach dem Grade der Verletzungen: BJM 1982, S. 326 f.) oder subjektiv, also nach dem Verschulden, zu beurteilen sei, sind geteilt. Während letztere Auffassung von Noll vertreten wird (Peter Noll: Strafrecht BT I, Zürich 1983, S. 42), wenden sich Rehberg/Schmid (Strafrecht III, Zürich 1994, S. 29) und der Basler Kommentar (N 9 zu Art. 123 StGB) gegen diese Ansicht. Das Bundesgericht liess diese Frage in BGE 119 IV 25 ff.