„Körperverletzung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren Instanzen grundsätzlich einen erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der Feststellung des Sachverhaltes darf sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen (BGE 107 IV 43, 119 IV 2, 119 IV 27, 126 IV 272). Zwischen der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht nach der Systematik des Gesetzes der privilegierte leichte Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dessen Abgrenzung vom Grunddelikt ist schwierig.