Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung gegeben“ (BGE 103 IV 70). Manifestiert sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen und Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit von Art. 126 StGB nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41). Überschritten ist die Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen (BGE 74 IV 81, 92 IV 22, 99 IV 255, 106 IV 248, 107 IV 13). „Körperverletzung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.