Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen der körperlichen Integrität, welche nicht „schwer“ sind im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten, also namentlich das „Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens.