Er wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes Tatmittel ist nicht erforderlich. Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung der Gesundheit. Dieser Begriff umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Gesundheit. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige.