SOG 2004 Nr. 11 Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 126 StGB. Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit, einer einfachen Körperverletzung und einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung. Sachverhalt: Der Beschuldigte G. bettelte A. um Geld an. Als A. ihm nichts geben wollte, schlug G. sie von hinten auf den Kopf und ins Gesicht, so dass A. zu Boden fiel. Die Strafkammer sprach G. insbesondere der einfachen Körperverletzung schuldig. Aus den Erwägungen: 7. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.