Der psychische Druck auf O. durch die emotionale Abhängigkeit muss ausserordentlich gewesen sein. Sie wollte nicht noch einmal eine nahe Bezugsperson verlieren. Ausserdem war der Beschuldigte der beste Freund ihres Vaters, was das Mädchen wiederum davon abgehalten haben dürfte, etwas Schlechtes über ihn beim Vater zu erzählen. Unter diesen Umständen war der relevante psychische Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gegeben und der Beschuldigte hat sich auch der mehrfachen sexuellen Nötigung gegenüber O. schuldig gemacht. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Oktober 2004 (STAPA.2003.29)