Dabei ist auch nicht zu vergessen, dass O. mit nur 8 ½ resp. 9 Jahren noch extrem jung war und deshalb um so mehr eine Bezugs- und Vertrauensperson brauchte. Diese Abhängigkeit und Bedürftigkeit von O. hat der Beschuldigte ausgenutzt. O. konnte sich gegen die Übergriffe nicht wehren. Dies wusste B. auch. Anders kann man sich nicht erklären, weshalb er die Dreistigkeit besass, dem Mädchen auf dem Sofa den Finger in die Scheide zu stecken, währenddem ihr Bruder daneben sass und die übrigen Leute sich in der Küche derselben Wohnung aufhielten. Der psychische Druck auf O. durch die emotionale Abhängigkeit muss ausserordentlich gewesen sein.