Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 124 IV 159 f.). (...) d) Die Familien B (mit dem Beschuldigten B.) und O (mit dem Opfer O.) waren Nachbarn in Z. Im Sommer 1999 wurde die Mutter von O. krank (Gehirntumor). Bereits kurze Zeit später, nämlich im Oktober 1999, starb sie. Der Vater war alleine überfordert mit den drei Kindern. O. hat sehr unter dem Tod der Mutter gelitten. Sie war damals erst knapp 8 ½ Jahre alt. Der Schilderung der Grossmutter ist zu entnehmen, dass es die Kinder eigentlich nicht sehr schön hatten zu Hause. Sie wurden häufig angeschrien.