SOG 2004 Nr. 13 Art. 187 und 189 StGB. Strukturelle Gewalt durch eine Bezugsperson. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind kann zugleich eine sexuelle Nötigung darstellen. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte, der über längere Zeit ein Nachbarskind missbraucht hat, wegen Erfüllung beider Tatbestände verurteilt. Aus den Erwägungen: 3. b) Zwischen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung echte Idealkonkurrenz, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 57 zu Art. 189 StGB). c)