{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2003-29_2004-10-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91002&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "098dffb70fb28934fc28f42923e7c5a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2003.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 28.10.2004 STAPA.2003.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:35", "Checksum": "b8003e7ac65de8f7c93145d60ad8751c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 28.10.2004 STAPA.2003.29\nRegeste:\nSexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung\n\n\nB. selber sagte, dass er Kinder sehr gerne habe. Eine mögliche Erklärung für das Vorgefallene sah er allenfalls im Tod der Mutter von O., da die Kinder danach etwas \"verschüpft\" gewesen seien. Heute führte er auch aus, er denke nicht, dass sich die Vorfälle ereignet hätten, wenn die Mutter von O. nicht gestorben wäre. Er stellte selber fest, O. habe Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, als ihre Mutter gestorben sei. Die sexuellen Handlungen begannen kurz nach dem Tod der Mutter von O. Der Umstand, dass Y., das Patenkind der Ehefrau von B., sich wehren konnte (B. wollte auch, dass es ihm die Härchen zeigt), ist ein Indiz, dass sich O. unter den gegebenen schwierigen Umständen nicht wehren konnte. B. war offenbar in dieser schweren Zeit die einzige Bezugsperson für das Kind. Der KJPD berichtet, dass die Zeit nach dem Tod der Mutter für die beiden älteren Kinder O sehr belastend gewesen sei. Nach Beurteilung des KJPD hat B. die Hilflosigkeit, Unsicherheit und Bedürftigkeit von O. ausgenützt. Nach Aussagen von O. hat B. ihr auch gedroht, es passiere etwas, falls sie die Vorfälle jemandem erzähle. O. hat jedenfalls Angst vor dem Beschuldigten. Diese Aussage bzw. dieses Schreiben widerspricht aber eigentlich den Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hat. Danach hat B. gesagt, sie könne es schon erzählen. O. hat dann erzählt, sie habe dem Bruder den Vibrator gezeigt, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge. Die Freundin des Vaters bezeichnete O. nämlich als Lügnerin. Bis dahin hat sich O. nicht getraut, die Vorfälle jemandem anzuvertrauen. Erst als sie faktisch einen Beweis in Form eines \"Gummipenis\" hatte, wollte sie diesen dem Bruder zeigen, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge.\nUnter diesen gesamten Umständen muss festgestellt werden, dass B. die Situation des erst 8 ½ bis 9 Jahre alten Kindes ausgenutzt hat. O. hat nach dem Tod ihrer Mutter Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, wie der Beschuldigte richtig erkannt hatte. Die Mutter als nächste Bezugsperson war weggefallen und der Vater sowie seine neue Freundin waren offensichtlich mit der Situation überfordert. Zudem durfte O. während einer Zeit lang auch die Grosseltern nicht mehr besuchen, was faktisch dazu führte, dass der Nachbar B. zur einzigen wirklichen Bezugsperson für O. wurde. In der Folge besuchte sie ihn auch fast täglich. Auf der Suche nach Zuneigung und einem Halt war O. in emotionaler und sozialer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig und seinen Bedürfnissen mehr oder weniger ausgeliefert. Dabei ist auch nicht zu vergessen, dass O. mit nur 8 ½ resp. 9 Jahren noch extrem jung war und deshalb um so mehr eine Bezugs- und Vertrauensperson brauchte. Diese Abhängigkeit und Bedürftigkeit von O. hat der Beschuldigte ausgenutzt. O. konnte sich gegen die Übergriffe nicht wehren. Dies wusste B. auch. Anders kann man sich nicht erklären, weshalb er die Dreistigkeit besass, dem Mädchen auf dem Sofa den Finger in die Scheide zu stecken, währenddem ihr Bruder daneben sass und die übrigen Leute sich in der Küche derselben Wohnung aufhielten. Der psychische Druck auf O. durch die emotionale Abhängigkeit muss ausserordentlich gewesen sein. Sie wollte nicht noch einmal eine nahe Bezugsperson verlieren. Ausserdem war der Beschuldigte der beste Freund ihres Vaters, was das Mädchen wiederum davon abgehalten haben dürfte, etwas Schlechtes über ihn beim Vater zu erzählen. Unter diesen Umständen war der relevante psychische Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gegeben und der Beschuldigte hat sich auch der mehrfachen sexuellen Nötigung gegenüber O. schuldig gemacht.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Oktober 2004 (STAPA.2003.29)"}