{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2003-29_2004-10-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91002&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "098dffb70fb28934fc28f42923e7c5a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2003.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 28.10.2004 STAPA.2003.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:35", "Checksum": "b8003e7ac65de8f7c93145d60ad8751c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 28.10.2004 STAPA.2003.29\nRegeste:\nSexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung\n\nSOG 2004 Nr. 13\nArt. 187 und 189 StGB. Strukturelle Gewalt durch eine Bezugsperson. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind kann zugleich eine sexuelle Nötigung darstellen. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte, der über längere Zeit ein Nachbarskind missbraucht hat, wegen Erfüllung beider Tatbestände verurteilt.\nAus den Erwägungen:\n3. b) Zwischen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung echte Idealkonkurrenz, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 57 zu Art. 189 StGB).\nc) Das Bundesgericht hielt in BGE 128 IV 97 ff. Folgendes fest: Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht abschliessend. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97). Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte \"strukturelle Gewalt\" erscheinen lassen (BGE 124 IV 158 f.). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Norm vorsichtig auszulegen ist. Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 124 IV 159 f.). (...)\nd) Die Familien B (mit dem Beschuldigten B.) und O (mit dem Opfer O.) waren Nachbarn in Z. Im Sommer 1999 wurde die Mutter von O. krank (Gehirntumor). Bereits kurze Zeit später, nämlich im Oktober 1999, starb sie. Der Vater war alleine überfordert mit den drei Kindern. O. hat sehr unter dem Tod der Mutter gelitten. Sie war damals erst knapp 8 ½ Jahre alt. Der Schilderung der Grossmutter ist zu entnehmen, dass es die Kinder eigentlich nicht sehr schön hatten zu Hause. Sie wurden häufig angeschrien. Sie hatten schulische Probleme und mussten den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in Anspruch nehmen (auch wegen des bevorstehenden Tods der Mutter). Im Juni 2000 lernte der Vater eine andere Frau kennen. Diese zog dann in der Familie ein, war aber schon bald mit den Kindern überfordert und zog im April 2001 wieder aus. Wegen eines Streits durften die Kinder auch während mehrerer Monate ihre Grosseltern nicht mehr besuchen. Der Schilderung der Grossmutter ist auch zu entnehmen, dass der Vater und auch seine Freundin nicht viel Verständnis für die Kinder hatten. Angeblich wollte der Vater sogar, dass die Kinder in ein Heim kommen."}