Das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle ist somit aktenmässig belegt. Die letzten Unklarheiten, insbesondere betreffend die Person des Übersetzers und dessen Belehrung über die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB sowie die Stimmenzuordnung der Beschuldigten, konnten anlässlich der Appellationsverhandlung ausgeräumt werden. Folglich sind die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt, womit gleichzeitig gesagt ist, dass die Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten ist. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Dezember 2003 (STAPA.2002.33) Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden der Beschuldigten A. und N. am 3. Mai 2005 abgewiesen.