Gemäss den schlüssigen Erklärungen des Zeugen D. liegt dieser Umstand darin begründet, dass der Name im Gesprächskopf auch dann beibehalten wird, wenn die entsprechende Person bekannt wird. Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich demnach als unbegründet. 1.10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich die Telefonkontrolle als nachvollziehbar erweist. Die Tonbänder standen der Verteidigung über Monate hinweg und anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht offen, und die relevanten Daten und Übersetzungen sind vollständig in den Akten enthalten. Das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle ist somit aktenmässig belegt.