Dieser Umstand wurde vom Zeugen D. als abhängig vom Verfahrensstadium erklärt: Der Überwachte mit der immer gleichen Stimme sei zu Beginn der Ermittlungen von der Polizei „E.” genannt worden, was nicht bedeute, dass dieser Name gefallen sein müsse. Die Bezeichnung „E.” sei beibehalten worden, auch wenn die Stimme mit der Zeit A. habe zugeordnet werden können. Weiter rügt die Verteidigung, N. erscheine auch nach Bekanntwerden seines Namens im Journal als „unbekannter M.”. Gemäss den schlüssigen Erklärungen des Zeugen D. liegt dieser Umstand darin begründet, dass der Name im Gesprächskopf auch dann beibehalten wird, wenn die entsprechende Person bekannt wird.