Auch wurde von der Verteidigung eine Analyse der Stimmen auf technischem Wege – zu Recht – nicht beantragt. Es ergeben sich aufgrund des oben Dargelegten denn auch keine Hinweise, dass eine fehlerhafte Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgt sein könnte, zumal die Beschuldigten mit Hilfe der Telefonkontrolle zuletzt während einer Übergabe verhaftet werden konnten. Die Beteiligten sind im Journal häufig unter einem anderen als ihrem eigenen Namen aufgeführt, was seitens der Verteidigung bemängelt wird. So wird A. „E.” genannt. Dieser Umstand wurde vom Zeugen D. als abhängig vom Verfahrensstadium erklärt: