Darüber hinaus standen dem Übersetzer zur Identifikation der Stimmen weitere Anhaltspunkte zur Verfügung, beispielsweise in den Gesprächen genannte Namen, der gesprochene Dialekt oder mehrfach verwendete Floskeln. Aufgrund der Menge an übersetzten Gesprächen, welche der Übersetzer in seiner Muttersprache zu hören bekam, erscheint die korrekte Zuordnung der Stimmen unzweifelhaft. Konkrete Einwendungen wurden denn auch seitens der Beschuldigten nicht erhoben; meist wurde einfach nur gesagt, man erkenne seine Stimme nicht. Auch wurde von der Verteidigung eine Analyse der Stimmen auf technischem Wege – zu Recht – nicht beantragt.