Letzteres jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um unverfängliche Gespräche handelte. A. erkannte seine Stimme bereits bei der Polizei. Vor Obergericht wurden ihm mehrere Telefongespräche vorgespielt; in einigen davon erkannte er seine eigene Stimme. Diese wurde beispielsweise auch von N., F. und anderen überwachten Personen identifiziert. N. stritt zwar beharrlich ab, seine eigene Stimme in den Gesprächen zu erkennen, doch wurde auch sie von anderen erkannt, so von seinem Bruder F. und einer weiteren Person. Bezüglich F. rügte die Verteidigung, dessen Name komme in der Telefonkontrolle nie vor.