Dieses Vorgehen ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Klammerbemerkungen im Freitext stellen Interpretationen des Übersetzers dar, die klar vom übrigen Text abgegrenzt sind. Dahinter steht die legitime Absicht, dem Leser das Verständnis zu erleichtern. Diese Verfahrensweise deutet nicht darauf hin, dass der Übersetzer mit Vorurteilen belastet war. Der Umgang mit den Anmerkungen in Klammern ist indessen Gegenstand der Beweiswürdigung durch das Gericht. 1.9 Die Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgte auf mehreren Ebenen.