Seitens der Verteidigung wurde bemängelt, dass keine Niederschrift des Gesprochenen in albanischer Sprache vorliege. Dazu ist wiederum zu bemerken, dass im Falle von Unklarheiten ohne weiteres auf die Tonbandaufzeichnungen zurückgegriffen werden konnte, so dass die Übersetzung transparent ist. Dass der Gesprächsinhalt nicht schriftlich in der Originalsprache vorliegt, steht der vom Bundesgericht geforderten Nachvollziehbarkeit demnach nicht im Wege. Hinsichtlich der teilweise zusammengefassten Wiedergabe der Gespräche ist festzuhalten, dass durch diese Vorgehensweise eine gewisse Triage erfolgte, die angesichts des enormen Ausmasses an Gesprächen durchaus Sinn macht.