Es ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass dem auch vor Obergericht sehr kompetent wirkenden Übersetzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, er sei für die Übersetzung einer Telefonkontrolle nicht qualifiziert oder habe Gespräche übersetzt, die ihm aufgrund schwieriger Dialekte oder schlechter Tonbandaufnahmen unverständlich gewesen seien. 1.8 Der Ablauf der Übersetzung stellt sich anhand der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen D. bzw. des unbekannten Übersetzers so dar, dass Letzterer das Telefongespräch hörte, die Übersetzung auf Schweizerdeutsch mündlich äusserte und der Polizeibeamte diese auf Hochdeutsch eintippte.