Gemäss seinen Aussagen wurde „unverständlich“ bzw. „…“ im Protokoll vermerkt, wenn etwas nicht verstanden wurde. Zudem wurde der Inhalt der übersetzten Telefonate durch andere polizeitaktische Massnahmen, z.B. durch Observationen, bestätigt. Es ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass dem auch vor Obergericht sehr kompetent wirkenden Übersetzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, er sei für die Übersetzung einer Telefonkontrolle nicht qualifiziert oder habe Gespräche übersetzt, die ihm aufgrund schwieriger Dialekte oder schlechter Tonbandaufnahmen unverständlich gewesen seien.