Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sicher genügte, dass der Übersetzer zu Beginn der Aktion auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. Die Forderung der Verteidigung, dass die Belehrung periodisch zu erfolgen habe, ist demgegenüber merklich überspitzt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Belehrung des Übersetzers gesetzeskonform durchgeführt wurde. 1.7 Durch die Verteidigung wurden die fachlichen Qualitäten des Übersetzers kritisiert. Namentlich soll er über keine entsprechende Ausbildung verfügen und nie im albanischen Sprachraum gelebt haben.