Folglich sind die formellen Anforderungen an die Belehrung des Übersetzers selbst dann erfüllt, wenn man den Übersetzer gemäss der strengeren Auffassung als Sachverständigen qualifiziert. Im Übrigen ist aufgrund des oben Dargelegten davon auszugehen, dass die Kenntnis der Straffolgen durch den Übersetzer aufgrund dessen Erfahrung in Telefonkontrollen vorauszusetzen war. Auf eine Belehrung hätte somit gemäss § 72 Abs. 3 aStPO sogar verzichtet werden können. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sicher genügte, dass der Übersetzer zu Beginn der Aktion auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde.