Da dessen Aufgabe in erster Linie die Übersetzung eines gesprochenen Textes ins Deutsche darstellt und es ansonsten keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, ist er eher als Dolmetscher zu qualifizieren. Der Übersetzer unterschrieb das Formular „Wahrheitspflicht von Dolmetschern”, das als allgemeine Verfügung in Schriftform vom 1. Untersuchungsrichter erlassen und dem Übersetzer durch einen Polizeibeamten zugänglich gemacht wurde. Folglich sind die formellen Anforderungen an die Belehrung des Übersetzers selbst dann erfüllt, wenn man den Übersetzer gemäss der strengeren Auffassung als Sachverständigen qualifiziert.