§ 72 Abs. 3 aStPO fordert, dass das Gericht, das den Sachverständigen ernennt, diesen auf die Straffolgen wissentlich falscher Begutachtung aufmerksam macht, sofern diese Kenntnis nicht vorauszusetzen ist. Anhand des Wortlautes der beiden Bestimmungen lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen, ob der Übersetzer einer Telefonkontrolle als Dolmetscher oder Sachverständiger einzustufen ist. Da dessen Aufgabe in erster Linie die Übersetzung eines gesprochenen Textes ins Deutsche darstellt und es ansonsten keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, ist er eher als Dolmetscher zu qualifizieren.