Dolmetscher sind beizuziehen, wenn Personen einzuvernehmen sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (§ 73 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 4 der Bestimmung ist der Dolmetscher auf die Straffolgen wissentlich falscher Übersetzung aufmerksam zu machen. Sachverständige sind beizuziehen, wenn es besonderer Fachkenntnisse bedarf, um einen Sachverhalt abzuklären (§ 72 Abs. 1 StPO). § 72 Abs. 3 aStPO fordert, dass das Gericht, das den Sachverständigen ernennt, diesen auf die Straffolgen wissentlich falscher Begutachtung aufmerksam macht, sofern diese Kenntnis nicht vorauszusetzen ist.