Sie hätte zudem die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf Erkennung der Teilnehmeridentifikation zu den Akten zu stellen. Zumal auch nicht vorgebracht wurde, welche Relevanz den Aufzeichnungen der Telefonierversuche zukommt, und die Gesprächsdauer leicht anhand der Tonbänder eruiert werden kann, stellt sich die Teilnehmeridentifikation nicht als notwendiger Aktenbestandteil zur Nachvollziehbarkeit der Telefonkontrolle dar. 1.6 Wie oben dargelegt, verlangt das Bundesgericht, dass der Hinweis des Übersetzers auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ersichtlich ist. Das Original des Formulars, mit dem der Albanisch-Übersetzer der Aktion M. belehrt wurde, konnte nicht beigebracht werden.