Seitens der Verteidigung wird bemängelt, dass sich die Teilnehmeridentifikation nicht in den Akten befinde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom UVEK übermittelten Daten abgesehen von Anrufversuchen und der Gesprächsdauer nichts enthalten, was nicht auch im Journal festgehalten wäre. Die Aufzeichnungen auf Papier sowie die Tonbänder, mithin die wesentlichen Daten, befinden sich vollständig bei den Akten, und der Verteidigung war es während langer Zeit möglich, darauf zu greifen. Sie hätte zudem die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf Erkennung der Teilnehmeridentifikation zu den Akten zu stellen.