Es steht der Verwertbarkeit der Telefonkontrolle demnach nicht entgegen, dass vorliegend keine formelle Auswertungsverfügung erlassen wurde. An dieser Stelle ist jedoch vorwegzunehmen, dass materiell deren Vorgaben (Bezeichnung der auswertenden Personen und der Dolmetscher bzw. die Anordnung zur Meldung dieser Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 StGB) erfüllt sind. Weiter wurde seitens der Verteidigung gerügt, es sei vielfach keine Zuordnung der Telefonnummern möglich, da im Journal lediglich 4 Ziffern aufgeführt seien.