In personeller Hinsicht ist somit das vom Bundesgericht geforderte Kriterium der Nachvollziehbarkeit klar erfüllt. Eine formelle „Auswertungsverfügung” an die auswertende Behörde wird gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid für die Rechtslage unter dem BÜPF empfohlen. Dass eine solche zwingend vorgeschrieben wäre, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Es steht der Verwertbarkeit der Telefonkontrolle demnach nicht entgegen, dass vorliegend keine formelle Auswertungsverfügung erlassen wurde.