Dieser erschien heute als Zeuge, und es wurde der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, ihm Fragen zu stellen und Einwände gegen dessen Person vorzubringen. Dass die Protokolle vom erstellenden Beamten und vom Übersetzer hätten unterschrieben werden müssen, wie dies die Verteidigung verlangt, stellt indessen eine überspitzte Forderung dar, zumal die Identifikation der Mitwirkenden transparent ist und daneben jederzeit auf die Originalaufnahmen zurückgegriffen werden kann. In personeller Hinsicht ist somit das vom Bundesgericht geforderte Kriterium der Nachvollziehbarkeit klar erfüllt.