Es kann entgegen der Behauptung der Verteidigung vorerst festgestellt werden, dass die Person des Protokollierenden anhand des angegebenen Kürzels ohne weiteres eruierbar ist. Weiter ergibt sich aus den heutigen übereinstimmenden und nicht anzuzweifelnden Aussagen mehrerer Zeugen und des unbekannten Übersetzers, dass es in der Aktion M. nur einen Albanisch-Dolmetscher gab. Dieser erschien heute als Zeuge, und es wurde der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, ihm Fragen zu stellen und Einwände gegen dessen Person vorzubringen.