Dass danach noch Gespräche aufgezeichnet werden, erklärte D. damit, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Kontrolle der gleichen Nummer angeordnet worden sei. Es sei unmöglich, dass es Überwachungen gebe, die nicht durch eine Genehmigung abgedeckt seien. Die vom Verteidiger genannten 185 Gespräche betreffen denn auch eine IMEI-Nummer, und nicht ein einziges Mal die erwähnte Telefonnummer. Daraus ist zu folgern, dass die Telefonkontrolle gemäss den Anforderungen der Strafprozessordnung angeordnet und beendet wurde. 1.4 In den Akten sind die Protokolle der Telefonkontrolle, bezeichnet als „Journal”, enthalten.