der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere 3 Monate verlängern. Er stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist (§ 59bis Abs. 2 und 3 aStPO). Es ist dem Verteidiger darin beizupflichten, dass Abhörungen, die nach der verfügten Beendigung erfolgen, nicht verwertbar sind. Der praktische Ablauf der Beendigung einer Überwachung stellt sich gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D., welcher der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens war, so dar, dass der Untersuchungsrichter die Beendigung verfügt und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilt.