Dass einzig für den Fall der Verlängerung explizit eine Eröffnung vor deren Beginn genannt ist, lässt nur den Schluss zu, dass im Falle der Anordnung einer Massnahme eine Aufschaltung der Telefonkontrolle vor der Eröffnung des Genehmigungsentscheides gesetzeskonform ist. Darauf deutet auch § 59ter Abs. 2 aStPO hin, wonach die zuständige richterliche Behörde rechtswidrige oder unangemessene Verfügungen aufzuheben hat. Folglich wurde keine Verfahrensvorschrift verletzt. Die Verfügung des Untersuchungsrichters bleibt höchstens 3 Monate in Kraft; der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere 3 Monate verlängern.