Namentlich sei die Beendigung der Abhörung der Telefonnummer 079 (… .. ..) am 14. November 2000 verfügt worden, wonach vom 7.–28. Februar 2001 noch 185 Gespräche abgehört worden seien. Gemäss § 59ter Abs. 4 aStPO hat die Anklagekammer ihren Entscheid summarisch zu begründen und ihn dem Untersuchungsrichter innert 5 Tagen seit Anordnung der Massnahme und im Falle der Verlängerung vor deren Beginn zu eröffnen. Dass einzig für den Fall der Verlängerung explizit eine Eröffnung vor deren Beginn genannt ist, lässt nur den Schluss zu, dass im Falle der Anordnung einer Massnahme eine Aufschaltung der Telefonkontrolle vor der Eröffnung des Genehmigungsentscheides gesetzeskonform ist.