Das Vorgehen gestaltet sich derart, dass der Untersuchungsrichter der zuständigen richterlichen Behörde – vorliegend dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (vgl. § 54 Abs. 3 aStPO) – innert 24 Stunden eine Abschrift seiner Verfügung samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung einreicht (§ 59bis Abs. 1 aStPO). Die Verteidigung monierte, dass die Telefonkontrolle in einigen Fällen zeitlich vor der schriftlichen Genehmigung durch die Anklagekammer durchgeführt worden sei. Aus den Akten geht tatsächlich hervor, dass die Aufschaltungen zwar nach der Verfügung des Untersuchungsrichters, teilweise jedoch vor dem Entscheid der Anklagekammer erfolgten.