Gemäss § 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1; in der bis am 31. Juli 2005 geltende Fassung, im Folgenden „aStPO”) kann der Untersuchungsrichter den Post-, Telefon- und Telegraphenverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten überwachen lassen und technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen. Das Vorgehen gestaltet sich derart, dass der Untersuchungsrichter der zuständigen richterlichen Behörde – vorliegend dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (vgl. § 54 Abs. 3 aStPO) – innert 24 Stunden eine Abschrift seiner Verfügung samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung einreicht (§ 59bis Abs. 1 aStPO).