Dabei hätte es genügt, den Angeklagten über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle verwertbar zu machen. Das Obergericht hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch durch Anhörung der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung selber erheben können (a.a.O., E. 4.3). 1.3 Als Erstes ist festzuhalten, dass das BÜPF am 1. Januar 2002 in Kraft trat und somit auf die vorliegenden, 2000/2001 erfolgten Telefonüberwachungen noch nicht anwendbar ist. Gemäss § 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1;