Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass das Obergericht Anlass gehabt hätte, diesen (begründeten) Einwendungen Rechnung zu tragen. Namentlich hätte es vor der Berufungsverhandlung abklären können und müssen, wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt gewesen sei und wie diese Personen instruiert gewesen seien. Dabei hätte es genügt, den Angeklagten über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle verwertbar zu machen.