307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen worden seien, wie die Protokolle zustande gekommen seien, ob die Tonbandkassetten direkt übersetzt worden seien oder ob zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt und diese dann übersetzt worden seien. Damit sei die Erhebung dieser Beweismittel weder für das Gericht noch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb sie nicht zu seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen (a.a.O., E. 4.2). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass das Obergericht Anlass gehabt hätte, diesen (begründeten) Einwendungen Rechnung zu tragen.