Im angeführten Bundesgerichtsentscheid rügte der Beschwerdeführer, dass weder ersichtlich sei, wer die Telefongespräche übersetzt bzw. die Protokolle erstellt habe, ob diese Personen Beamte seien oder ob sie auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen worden seien, wie die Protokolle zustande gekommen seien, ob die Tonbandkassetten direkt übersetzt worden seien oder ob zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt und diese dann übersetzt worden seien.