In seiner „Checkliste für die anordnende Behörde” sieht er überdies den Erlass einer Auswertungsverfügung an die auswertende Behörde vor, welche unter anderem die Bezeichnung der auswertenden Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthalten soll (BGE, a.a.O., E. 4.1). Im angeführten Bundesgerichtsentscheid rügte der Beschwerdeführer, dass weder ersichtlich sei, wer die Telefongespräche übersetzt bzw. die Protokolle erstellt habe, ob diese Personen Beamte seien oder ob sie auf die Straffolgen von Art.