Er empfiehlt den Gerichten daher, die Bänder mit den Aufzeichnungen herauszuverlangen. In seiner „Checkliste für die anordnende Behörde” sieht er überdies den Erlass einer Auswertungsverfügung an die auswertende Behörde vor, welche unter anderem die Bezeichnung der auswertenden Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthalten soll (BGE, a.a.O., E. 4.1).