III. 1.2 Dem Entscheid BGE 129 I 85 ist bezüglich der Verwertbarkeit einer Telefonkontrolle zu entnehmen, dass sich die Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BÜPF, SR 780.1, am 1. Januar 2002) wie folgt darstellte: Unabhängig vom kantonalen Prozessrecht ergibt sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, dass die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art.