Im Appellationsverfahren wurde eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend gemacht und beantragt, die Protokolle der Telefonüberwachung mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt seien und die Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten sei. Aus den Erwägungen: