{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2002-33_2003-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90679&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1da7b0616cefbcc7cbaf3a72aa47cf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2002.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:30", "Checksum": "bf52954874281e2bd4231603a018289b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\n\n\n1.9 Die Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgte auf mehreren Ebenen. Massgebliche Erkenntnisse ergaben sich durch gezielte polizeitaktische Massnahmen (Festnahmen, Sicherstellungen, Observationen), die aufgrund der abgehörten Telefongespräche durchgeführt wurden und die Stimmenzuordnung ermöglichten respektive später bestätigten. Weiter wurden in Einzelfällen die Namen der betreffenden Personen durch Mitbeteiligte genannt. Im Zuge der Einvernahmen erkannten teilweise sogar die Beschuldigten selber die Stimmen der anderen Beteiligten, selten sogar ihre eigene Stimme. Letzteres jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um unverfängliche Gespräche handelte. A. erkannte seine Stimme bereits bei der Polizei. Vor Obergericht wurden ihm mehrere Telefongespräche vorgespielt; in einigen davon erkannte er seine eigene Stimme. Diese wurde beispielsweise auch von N., F. und anderen überwachten Personen identifiziert. N. stritt zwar beharrlich ab, seine eigene Stimme in den Gesprächen zu erkennen, doch wurde auch sie von anderen erkannt, so von seinem Bruder F. und einer weiteren Person. Bezüglich F. rügte die Verteidigung, dessen Name komme in der Telefonkontrolle nie vor. Hingegen tauche ein ähnlich klingender Name häufig auf, der aber nicht derjenige von F. sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass F. nach Abspielen mehrerer Telefongespräche vor der Polizei aussagte, er spreche mit seinem Bruder N. In den entsprechenden Journalen wird er mit dem ähnlich klingenden Namen aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass mit Letzterem jeweils F. gemeint war. Weiter erfolgte die Stimmenzuordnung durch das mehrfache Abspielen der Gespräche anhand der immer gleich oder ähnlich klingenden Stimmen der Beteiligten. Sowohl der unbekannte Übersetzer als auch die drei Zeugen von der Polizei sagten unabhängig und übereinstimmend aus, man erkenne die Stimmen nach längerem Abhören der Gespräche. Die wenigen Abspielungen im akustisch unvorteilhaften Gerichtssaal liessen sogar für den Laien eine Unterscheidung der verschiedenen Stimmen zu. Darüber hinaus standen dem Übersetzer zur Identifikation der Stimmen weitere Anhaltspunkte zur Verfügung, beispielsweise in den Gesprächen genannte Namen, der gesprochene Dialekt oder mehrfach verwendete Floskeln. Aufgrund der Menge an übersetzten Gesprächen, welche der Übersetzer in seiner Muttersprache zu hören bekam, erscheint die korrekte Zuordnung der Stimmen unzweifelhaft. Konkrete Einwendungen wurden denn auch seitens der Beschuldigten nicht erhoben; meist wurde einfach nur gesagt, man erkenne seine Stimme nicht. Auch wurde von der Verteidigung eine Analyse der Stimmen auf technischem Wege – zu Recht – nicht beantragt. Es ergeben sich aufgrund des oben Dargelegten denn auch keine Hinweise, dass eine fehlerhafte Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgt sein könnte, zumal die Beschuldigten mit Hilfe der Telefonkontrolle zuletzt während einer Übergabe verhaftet werden konnten.\nDie Beteiligten sind im Journal häufig unter einem anderen als ihrem eigenen Namen aufgeführt, was seitens der Verteidigung bemängelt wird. So wird A. „E.” genannt. Dieser Umstand wurde vom Zeugen D. als abhängig vom Verfahrensstadium erklärt: Der Überwachte mit der immer gleichen Stimme sei zu Beginn der Ermittlungen von der Polizei „E.” genannt worden, was nicht bedeute, dass dieser Name gefallen sein müsse. Die Bezeichnung „E.” sei beibehalten worden, auch wenn die Stimme mit der Zeit A. habe zugeordnet werden können. Weiter rügt die Verteidigung, N. erscheine auch nach Bekanntwerden seines Namens im Journal als „unbekannter M.”. Gemäss den schlüssigen Erklärungen des Zeugen D. liegt dieser Umstand darin begründet, dass der Name im Gesprächskopf auch dann beibehalten wird, wenn die entsprechende Person bekannt wird. Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich demnach als unbegründet.\n1.10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich die Telefonkontrolle als nachvollziehbar erweist. Die Tonbänder standen der Verteidigung über Monate hinweg und anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht offen, und die relevanten Daten und Übersetzungen sind vollständig in den Akten enthalten. Das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle ist somit aktenmässig belegt. Die letzten Unklarheiten, insbesondere betreffend die Person des Übersetzers und dessen Belehrung über die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB sowie die Stimmenzuordnung der Beschuldigten, konnten anlässlich der Appellationsverhandlung ausgeräumt werden. Folglich sind die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt, womit gleichzeitig gesagt ist, dass die Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten ist.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Dezember 2003 (STAPA.2002.33)\nDas Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden der Beschuldigten A. und N. am 3. Mai 2005 abgewiesen."}