{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2002-33_2003-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90679&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1da7b0616cefbcc7cbaf3a72aa47cf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2002.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:30", "Checksum": "bf52954874281e2bd4231603a018289b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\n\n\nEs wurde denn auch die Qualität der Übersetzung nie anhand eines konkreten Beispiels bemängelt. Bereits während der Einvernahmen wurden den Beschuldigten die Telefongespräche vorgespielt, und es erfolgte erneut eine Übersetzung, die nicht angezweifelt wurde. Weiter wurde der Inhalt sämtlicher Übersetzungen der an der Appellationsverhandlung vorgespielten Telefongespräche vom Albanisch-Übersetzer des Gerichts und teilweise sogar von den Beschuldigten selber zumindest im Wesentlichen für richtig erklärt. Wohl waren teilweise Störgeräusche zu hören, und der Albanisch-Dolmetscher der Strafkammer äusserte, dass die Gespräche im Obergerichtssaal schwierig zu verstehen seien. Dabei ist zu beachten, dass dem Übersetzer die Aufnahmen bei der Polizei über Kopfhörer abgespielt wurden und er sie bei Bedarf mehrmals anhörte. Gemäss seinen Aussagen wurde „unverständlich“ bzw. „…“ im Protokoll vermerkt, wenn etwas nicht verstanden wurde. Zudem wurde der Inhalt der übersetzten Telefonate durch andere polizeitaktische Massnahmen, z.B. durch Observationen, bestätigt. Es ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass dem auch vor Obergericht sehr kompetent wirkenden Übersetzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, er sei für die Übersetzung einer Telefonkontrolle nicht qualifiziert oder habe Gespräche übersetzt, die ihm aufgrund schwieriger Dialekte oder schlechter Tonbandaufnahmen unverständlich gewesen seien.\n1.8 Der Ablauf der Übersetzung stellt sich anhand der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen D. bzw. des unbekannten Übersetzers so dar, dass Letzterer das Telefongespräch hörte, die Übersetzung auf Schweizerdeutsch mündlich äusserte und der Polizeibeamte diese auf Hochdeutsch eintippte. Gemäss der jeweiligen Entscheidung des Sachbearbeiters erfolgte eine wortwörtliche Übersetzung oder eine zusammengefasste Wiedergabe des Gesprochenen. Teilweise enthalten die Protokolle Klammerbemerkungen, die gemäss den Aussagen des unbekannten Übersetzers von den Gesprächsteilnehmern so nicht ausgesprochen wurden, sondern sichere Folgerungen des Übersetzers aus dem gesamten Zusammenhang der Gespräche darstellen.\nSeitens der Verteidigung wurde bemängelt, dass keine Niederschrift des Gesprochenen in albanischer Sprache vorliege. Dazu ist wiederum zu bemerken, dass im Falle von Unklarheiten ohne weiteres auf die Tonbandaufzeichnungen zurückgegriffen werden konnte, so dass die Übersetzung transparent ist. Dass der Gesprächsinhalt nicht schriftlich in der Originalsprache vorliegt, steht der vom Bundesgericht geforderten Nachvollziehbarkeit demnach nicht im Wege.\nHinsichtlich der teilweise zusammengefassten Wiedergabe der Gespräche ist festzuhalten, dass durch diese Vorgehensweise eine gewisse Triage erfolgte, die angesichts des enormen Ausmasses an Gesprächen durchaus Sinn macht. Dass Belangloses zusammengefasst ins Protokoll aufgenommen wird, muss im Ermessen der Untersuchungsbehörden liegen und beeinträchtigt die Vollständigkeit der Telefonkontrolle nicht. Auch hier ist wiederum zu gewahren, dass im Falle von Unklarheiten die Tonbänder zur Verfügung stehen. Es kann somit auf eine nachvollziehbare und rekonstruierbare Art mit den Zusammenfassungen umgegangen werden. Dieses Vorgehen ist demzufolge nicht zu beanstanden.\nDie Klammerbemerkungen im Freitext stellen Interpretationen des Übersetzers dar, die klar vom übrigen Text abgegrenzt sind. Dahinter steht die legitime Absicht, dem Leser das Verständnis zu erleichtern. Diese Verfahrensweise deutet nicht darauf hin, dass der Übersetzer mit Vorurteilen belastet war. Der Umgang mit den Anmerkungen in Klammern ist indessen Gegenstand der Beweiswürdigung durch das Gericht."}